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Arbeitshilfe - Stand: 01.11.2023

Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen – Muster

Dr. Matthias Gehm
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  • Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen

Bei Säumniszuschlägen als steuerliche Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO kommt der Erlass nach § 227 AO in Betracht. § 163 AO kommt hingegen nicht in Betracht (Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 163, Rn. 16).

Grundsätzlich bedarf der Erlass keines Antrags durch den Steuerpflichtigen, jedoch wird die Finanzverwaltung in der Praxis regelmäßig nur aufgrund eines solchen Antrags hin tätig.

Da kein Antrag nötig ist, gibt es grundsätzlich auch keine Frist, allerdings kann durch ein allzu langes Zuwarten der Steuerpflichtige seine diesbezüglichen Rechte verwirken (Alvermann u.a., Formularbuch Recht und Steuern, 9. Aufl. 2018, C. 10.01, Rn. 9).

Die Finanzbehörde kann alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 227 AO ganz oder teilweise, aus sachlichen oder persönlichen Gründen erlassen, soweit deren Einziehung im Einzelfall unbillig ist.

Eine sachliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Erhebung des Säumniszuschlages zwar rechtmäßig ist, aber den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht (Geißler, NWB RAAAB-26809, Tz. III; (U), NWB PAAAJ-44046; , BFH/NV 2022, S. 1030).

Oftmals erfolgt ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen, da aus der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dessen Erlasswürdigkeit und -bedürftigkeit folgt. Die Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Erhebung der Säumniszuschläge die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichtet oder ernsthaft gefährdet (Geißler, NWB RAAAB-26809, Tz. IV.1.). Die Erlasswürdigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat bzw. eindeutig gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat, wie etwa im Fall der Steuerhinterziehung (Geißler, NWB RAAAB-26809, Tz. IV.2.). Zudem wird darauf abgehoben, dass der Steuerpflichtige unverschuldet in eine finanzielle Notlage gekommen ist ((U), NWB PAAAJ-44046; , BFH/NV 2022, S. 1030).

Durch den Erlass erlischt die Steuerschuld nach § 47 AO.

Beim Erlass bzw. seiner Ablehnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Hiergegen kann mit dem Einspruch nach § 347 AO vorgegangen werden.

Weiterführende Informationen erhalten Sie in der Arbeitshilfe.

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