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BFH Urteil v. - VI K 1/76 BStBl 1977 II S. 502

Gesetze: BFH EntlastG Art. 1 Nr. 1BFH EntlastG Art. 2 Nr. 1FGO § 90 Abs. 3FGO § 155ZPO § 78 Abs. 2

Leitsatz

Soweit in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang nach dem Gesetz zur Entlastung des gilt, muß sich ein Verfahrensbeteiligter auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Vorbescheids durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof berechtigte Person vertreten lassen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 502
BFHE S. 26 Nr. 122,
CAAAB-05008

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BFH, Urteil v. 29.04.1977 - VI K 1/76

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