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EuGH Urteil v. - Rs. C-16/00

Gesetze: UStG § 15Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a

Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften

Leitsatz

1. Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gem. Art. 2 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding an ihre Tochtergesellschaften.

2. Die Kosten, die einer Holding für die bei Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft erworbenen Dienstleistungen entstanden sind, gehören zu ihren allgemeinen Kosten und hängen deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Wenn die Holding deshalb sowohl Umsätze tätigt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, dass sie den Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer vornehmen kann, der dem Betrag der erstgenannten Umsätze entspricht.

3. Der Bezug von Dividenden fällt nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 2482 Nr. 47
DStRE 2001 S. 1180 Nr. 21
HFR 2001 S. 1213
UR 2001 S. 500 Nr. 11
DAAAB-04883

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EuGH, Urteil v. 27.09.2001 - Rs. C-16/00 -nv-

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