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Grundlagen - Stand: 19.12.2022

Steuerfreie Einnahmen

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der steuerfreien Einnahmen

Nicht alle Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Einnahmen insbesondere aus sozialpolitischen oder steuerrechtssystematischen Gründen ganz oder teilweise steuerfrei gestellt. Viele steuerfreie Einnahmen stehen jedoch als Lohnersatzleistungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unter dem Progressionsvorbehalt. Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können diese nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c EStG).

Für den Arbeitgeber gilt das Saldierungsverbot zwischen steuerpflichtigen Einnahmen und dem steuerfreien Ersatz von Aufwendungen seiner Arbeitnehmer (R 19.3 LStR).

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2018 I S. 2338; UStAVermG) an verschiedenen Stellen Sozialzwecknormen geschaffen, die zu neuen Steuerbefreiungen bzw. Steuerreduzierungen führen. Im Einzelnen sind von besonderer Bedeutung:

  • Steuerbefreiung für Job-Tickets (§ 3 Nr. 15 EStG)

  • Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG)

Am hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Mit dem Gesetzesvorhaben sollen zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt, aber auch Erleichterungen und Entlastungen für Arbeitnehmer geschaffen werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden.

Steuerfreie Inflationsausgleichprämie

Am ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I S. 1743), das unter anderem die sog. Inflationsausgleichsprämie regelt, in Kraft getreten. Seit bis zum können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und abgabenfrei bis zu 3.000 € pro Mitarbeiter zahlen.

II. Steuerbefreiungen im Einzelnen

1. Sozialleistungen

Steuerfreie Sozialleistungen sind insbesondere:

  • Leistungen aus der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Übergangsgelder und Geldleistungen zur Altersabsicherung der Landwirte sowie das Mutterschaftsgeld und entsprechende Leistungen (§ 3 Nr. 1 EStG);

  • Leistungen der Arbeitsförderung wie das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Übergangsgeld, Eingliederungshilfen, Existenzgründungszuschüsse und ähnliche Leistungen zur Förderung der Altersteilzeit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit (§ 3 Nr. 2 EStG, § 3 Satz 1 Nr. 28 EStG, R 3.2 LStR, R 3.28 LStR);

  • Einnahmen aus Pflegeleistungen bis zur Höhe des Pflegegeldes (§ 37 SGB XI) , soweit die Leistungen durch Angehörige des Pflegebedürftigen oder andere, sittlich verpflichtete Personen (§ 33 Abs. 2 EStG), erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen erhält (§ 3 Nr. 36 EStG);

  • Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtengesetze (§ 3 Nr. 3 EStG);

    Beachte: Präzisierung und Ausweitung des Anwendungsbereichs durch das Jahressteuergesetz 2007 auf berufsständische Versorgungseinrichtungen. Zur Steuerfreiheit von Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen vgl. (entgegen BStBl 2013 I S. 1087).

  • Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 14 EStG);

  • Beitragszuschüsse der Alterskasse für versicherungspflichtige Landwirte (§ 32 AlG, § 3 Nr. 14 EStG);

  • Kindergeld (§ 3 Nr. 24 EStG);

  • Zahlungen der Künstlersozialkasse (§ 3 Nr. 57 EStG);

  • Wohngeld nach den Wohngeldgesetzen (§ 3 Nr. 58 EStG, R 3.58 LStR) und die Zusatzförderung nach der Wohnraumförderung sowie Mietvorteile (§ 3 Nr. 59 EStG, R 3.59 LStR); ,

  • Erziehungsgeld und Elterngeld (§ 3 Nr. 67 EStG);

  • Leistungen für Kinderziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 und Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten (§§ 50a bis 50e BeamtVG, §§ 70 bis 74 Soldatenversorgungsgesetz, § 3 Nr. 67 EStG)

  • Beiträge der Insolvenzversicherungsträger zu Gunsten von Versorgungsberechtigten und Leistungen zur Übernahme von Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen (Beachte Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007 (§ 3 Nr. 65 EStG, R 3.65 LStR).

  • Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten Menschen sind steuerfrei gem. § 3 Nr. 10 EStG.

  • Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes v. (BGBl 2020 I S. 1385) hat der Gesetzgeber § 3 Nr. 28a EStG eingeführt. Steuerfrei sind danach „Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden, geleistet werden“.

    Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert (Jahressteuergesetz 2020).

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