Gesetze: DBA Frankreich Art. 12, 15DBA Großbritannien Art. XI, XVIII A Abs. 4EStG § 50a Abs. 4 und 5EStDV § 73gEStDV § 73h
1. Hat die Bundesrepublik in einem DBA (hier: DBA-Frankreich) vorbehaltlos auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet, kann sich der inländische Vergütungsschuldner (Haftungsschuldner) unmittelbar auf die Steuerbefreiung berufen. In einem solchen Fall kann das Unterlassen des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 4 EStG nicht von der vorherigen Durchführung des Freistellungsverfahrens nach § 73 h EStDV abhängig gemacht werden. 2. Bei antragsabhängig ausgestalteter Steuerbefreiung nach DBA darf der Steuerabzug nur unterlassen werden, wenn der Steuerschuldner einen entsprechenden Freistellungsantrag gestellt hat
Leitsatz
1. Hat die Bundesrepublik in einem DBA (hier: DBA Frankreich) vorbehaltlos auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet, kann sich der inländische Vergütungsschuldner (Haftungsschuldner) unmittelbar auf die Steuerbefreiung berufen. In einem solchen Fall kann das Unterlassen des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 4 EStG nicht von der vorherigen Durchführung des Freistellungsverfahrens nach § 73 h EStDV abhängig gemacht werden.
2. Ist jedoch der Steuerverzicht der Bundesrepublik in einem DBA (hier: DBA-Großbritannien) als antragsabhängige Befreiung ausgestaltet, so kann sich der Haftungsschuldner auf die Steuerbefreiung nur berufen, wenn und soweit der Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 171 EAAAB-04793
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