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FG Köln Urteil v. - 2 K 7273/00 EFG 2004 S. 659

Gesetze: EStG § 50d Abs 1EStG § 50d Abs 1 S 2DBA-Großbritannien Art VI DBA-Großbritannien Art VII DBA-Großbritannien Art VII Abs 1 DBA-Großbritannien Art VII Abs 4 FGO § 53FGO § 53 Abs 2FGO § 91FGO § 91 Abs 2FGO § 116FGO § 116 Abs 1FGO § 116 Abs 1 Nr 3EStG § 50d

Verfahren:

Verhandlung in Abwesenheit des Klägers bzw. eines Prozessbevollmächtigten; Abkommensrechtliche Qualifikation von Genussrechtszinsen im DBA-Großbritannien

Leitsatz

1) Erscheint weder der Kläger noch ein Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung, liegt kein Fall fehlender Vertretung vor, wenn der Kläger ordnungsgemäß über seinen Bevollmächtigten geladen wurde. Die Wirkung der ordnungsgemäßen Ladung geht nicht dadurch verloren, dass der Bevollmächtigte nach Empfang der Ladung sein Mandat niederlegt.

2) Genussrechtszinsen, die ein in Großbritannien ansässiger Steuerpflichtiger im Inland bezieht, sind gemäß Art. VII Abs. 1 DBA-Großbritannien als Zinsen zu qualifizieren.

3) Zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen kann auch das innerstaatliche Recht herangezogen werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 23 Nr. 1
EFG 2004 S. 659
EFG 2004 S. 659 Nr. 9
GAAAB-16238

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FG Köln, Urteil v. 11.12.2003 - 2 K 7273/00

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