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Grundlagen - Stand: 29.07.2022

Ehescheidung

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Ehescheidung

Scheidung bedeutet die vorzeitige Auflösung einer auf Lebenszeit geschlossenen Ehe (§ 1353 Abs. 1 BGB ) durch Gestaltungsurteil (§ 1564 BGB) für die Zukunft in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht.

Selbständig neben dem Scheidungsurteil oder auch im Scheidungsverbund sind Regelungen zu einer Reihe von Scheidungsfolgen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht, güterrechtliche Auseinandersetzung, Hausrat, ...) zu treffen.

Unabhängig von der Möglichkeit der Scheidung regeln die §§ 13131318 BGB die Aufhebung einer fehlerhaft zustande gekommenen Ehe, wobei sich die Folgen der Aufhebung grds. nach den Vorschriften über die Scheidung richten.

Eheliche Verhältnisse mit Auslandsbezug erfordern auch im Rahmen der Scheidung besondere Aufmerksamkeit, um unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden.

II. Aktuelle Rechtsprechung

Einkommensteuer | Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen (BFH)

Nach dem sind Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschlang gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. In diesen Fällen greift auch nicht die gesetzlich normierte Ausnahme vom Abzugsverbot für Prozesskosten, denn unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ().

Scheidung | Ausschluss des Versorgungsausgleichs (BGH)

Der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt steht einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen. Die richterliche Wirksamkeitskontrolle ist aber selbst in diesem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle ().

Unterhalt | Niedrigere Barunterhaltsverpflichtung bei mietfreier Überlassung einer Wohnung an das Kind (OLG)

Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt, ist dies durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt geltend macht und der barunterhaltspflichtige Elternteil keine Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht (OLG Frankfurt/M, Beschluss v. - 4 UF 176/19, nrkr).

Einkommensteuer | Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig (FG)

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert ().

III. Zerrüttungsprinzip

Das Scheitern der Ehe ist der alleinige Grund für eine Scheidung. Von einem Scheitern ist auszugehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde (Getrenntleben § 1565 BGB ) und eine negative Prognose im Hinblick auf die Möglichkeit besteht, diese Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen.

  • Zur Aufhebung der Lebensgemeinschaft (Getrenntleben) kann auch eine Trennung von Tisch und Bett in der ansonsten noch von beiden Ehegatten genutzten Wohnung ausreichen (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  • Um den Nachweis des Scheiterns zu erleichtern, knüpft das Gesetz an bestimmte Trennungszeiten die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Unwiderlegbare Vermutungen zum Scheitern der Ehe enthält § 1566 BGB in Abhängigkeit von der Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten.

  • Bereits mit der Trennung ergeben sich steuerliche Auswirkungen im Hinblick auf die Zusammenveranlagung Für den Fall der Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung ergibt sich die Möglichkeit, die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten zu beschränken und nach § 268 AO einen Aufteilungsbescheid zu beantragen.

IV. Scheidungsfolgenregelungen

In der Praxis weit heftiger umstritten und schwerer lösbar als die Auflösung der Lebensgemeinschaft ist die Regelung der Scheidungsfolgen. Eheverträgen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Maßvoll eingesetzt - d.h. ohne ungerechtfertigte Lastenverteilung – sind sie ein wichtiges Instrument, um im Fall der Scheidung der Ehe gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Auch Existenzgründer sollten von Anfang an dieses mögliche Szenario in ihre Planungen einbeziehen. Mangels anderer Vereinbarungen gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze.

1. Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge regelt das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und für sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.

  • Der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge gilt auch nach Trennung und Scheidung weiter (§ 1671 BGB). Allerdings ist nach Auffassung des BVerfG der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge von Verfassungs wegen kein Vorrang einzuräumen; vielmehr ist die Entscheidung nach dem Kindeswohl auszurichten. In den Fällen des alleinigen Sorgerechts erlangt das Umgangsrecht Bedeutung (§ 1626 BGB, § 1684 BGB).

  • Hinsichtlich des Familiennamens des Kindes wird für den Fall der Wiederheirat des (geschiedenen) sorgeberechtigten Elternteils die Einbenennung ermöglicht (§ 1618 BGB).

  • Die Entscheidung über elterliche Sorge und Haushaltszugehörigkeit zieht verschiedene steuerliche Wirkungen nach sich:

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