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Ablösung von rückgedeckten Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
I. Einleitung
Die meisten GesGf einer GmbH besitzen als einzige nennenswerte Versorgung eine Direkt-/Pensionszusage gem. § 6a EStG, da sie vielfach keine oder nur geringe Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten haben. Der Leistungsinhalt einer solchen Zusage besteht i. d. R. aus einer gleich hohen Alters- und Invalidenversorgung inkl. einer Hinterbliebenenvorsorge von 60 v. H. Sie wird üblicherweise bis zur Höhe von max. 75 v. H. der Bruttobezüge zugesagt. Die durchschnittliche Versorgung liegt erfahrungsgemäß bei mtl. 2 500 €. In einer guten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nutzt man die Zusage gern, weil hiermit die Bildung gewinnmindernder Pensionsrückstellungen verbunden ist. Darüber hinaus sind auch die Prämien für eine entsprechende Rückdeckungsversicherung als BA abzugsfähig. Es muss nur deren jeweiliger Versicherungswert aktiviert werden (R 41 Abs. 24 EStR).
Über die Rückdeckungsversicherung wird im Allgemeinen nicht nur die zugesagte Altersversorgung vorfinanziert, sondern auch das Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisiko abgedeckt.
II. Gründe einer Ablösung der Anwartschaft
Für eine solche betriebliche Versorgung bieten sich im Zeitablauf eventuell Veränderungen an oder sie...