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Ertragsteuerliche Risiken bei Leistungen an Erfüllungs statt zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs
Mit Urt. v. - X R 48/99 (BStBl 2003 II S. 282; mit Anm. Götz, KFR F. 3 EStG § 15, 6/03, S. 211) hat der X. Senat des BFH seine in der Literatur (vgl. Götz, FR 2003 S. 127; Tiedtke/Wälzholz, DStZ 2002 S. 9) kritisierte Auffassung bestätigt, wonach die Übergabe eines Vermögensgegenstands zur Befriedigung des Zugewinnausgleichsanspruchs stets als Veräußerung anzusehen sei.
1. Zum Sachverhalt
Anlässlich der Beendigung des gesetzlichen Güterstands durch notariellen Ehevertrag erhielt die Ehefrau in Erfüllung des Auseinandersetzungsvertrags zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs von ihrem Ehegatten ein Einzelunternehmen. Fraglich war, ob diese Übergabe als unentgeltliches oder entgeltliches Geschäft anzusehen war.
2. Zur Urteilsbegründung
Der BFH sah in der Übergabe des Betriebs eine entgeltliche Leistung, weil die Übergabe des Betriebs anstelle der Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs erfolgte. In § 1378 Abs. 1 BGB ist der Zugewinnausgleichsanspruch als eine auf Geld gerichtete persönliche Forderung ausgestaltet worden. Erfolgt die Übergabe eines Vermögensgegenstands zur Befriedigung eines Geldanspruchs, soll nach Ansicht des BFH stets eine Veräußerung im ertragsteuerlichen Sinne vorliegen. Ein Teil der Literatur lehnt diese Ansich...