§ 41b EStG
Bekanntmachung von Vordrucken;
Ausschreibung von
Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den
Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien maßgebend. Zusätzlich zu den auf der Lohnsteuerkarte bzw. der Bescheinigung des Finanzamts eingetragenen Besteuerungsmerkmale ist bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte auch der amtliche Schlüssel (AGS) der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, zu bescheinigen. Außerdem gilt Folgendes:
Unter der Nr. 3 der Vordrucke ist zusätzlich zur Art und Höhe des Arbeitslohns der Großbuchstabe ”S” einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 13 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z.B. steuerpflichtiger Teil von Abfindungen) und der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nr. 10 zu bescheinigen; die eingetragenen Beträge dürfen nicht in dem unter Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.
Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden, sind unter Nr. 20 einzutragen; die eingetragenen Beträge müssen auch in dem unter Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.
Das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nr. 15 zu bescheinigen.
Unter Nr. 17 der Vordrucke sind steuerfreie Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers und steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr betragsmäßig zu bescheinigen. Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG ist der Großbuchstabens ”F” einzutragen. Beförderungsleistungen, die in Anwendung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei sind, sind nicht zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer 1.9 des (BStBl 2001 I S. 994) hingewiesen.
Unter Nr. 18 der Vordrucke sind pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.
Die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien (zusätzlich oder durch Gehaltsumwandlung finanzierten) Beiträge des Arbeitgebers an Pensionskassen oder Pensionsfonds sind unter Nr. 19 der Vordrucke zu bescheinigen. Die Steuerfreiheit kommt nur für Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis in Betracht und ist im Kalenderjahr insgesamt auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) begrenzt.
Unter Nr. 21 der Vordrucke sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) zu bescheinigen. Die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten haben auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss.
Bei der Bescheinigung von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist Folgendes zu beachten:
a)Steuerfreie Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind) und zur privaten Pflegeversicherung sind zusammen mit den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung unter Nr. 23 der Vordrucke zu bescheinigen.
b)Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Der Arbeitnehmeranteil für die soziale Pflegeversicherung ist im Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Nr. 24 zu bescheinigen.
c)Beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag dürfen keine Beiträge bescheinigt werden, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, z.B. auf Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Die nicht zu bescheinigenden Beiträge sind in den Fällen, in denen in einem Lohnzahlungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden, durch Aufteilung der Beiträge nach dem Verhältnis der Kalendertage, in denen der Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn bezogen hat, zur Gesamtzahl der Kalendertage des Lohnzahlungszeitraums zu ermitteln.
Unter Nr. 25 der Vordrucke ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG) ausgezahlten Kindergelds zu bescheinigen.
In der letzten Zeile der Vordrucke ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Finanzamtsaußenstellen, die eine eigene Nummer haben, sind mit dieser Nummer einzutragen.
Ein Muster des Vordrucks ”Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2004” ist als Anlage beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt. Zu den Lohnsteuerbescheinigungen bei maschineller Lohnabrechnung im Rahmen des Elster Lohn-Verfahrens wird ein gesondertes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergehen.
Anlage
Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2004
Auf Verlangen dem Arbeitnehmer aushändigen, sonst bis zum dem Finanzamt der Betriebsstätte einsenden.
Zur Beachtung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung nur zu erteilen, wenn er die Lohnsteuerbescheinigung nicht im Rahmen des ELSTER-Lohn-Verfahrens an die Finanzverwaltung übermittelt, weil er die Lohnabrechnung nicht maschinell erstellt, und für einen Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte bei Abschluss des Lohnkontos nicht vorgelegen hat. Dies gilt
für Arbeitnehmer, die es unterlassen haben, ihre Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber auszuhändigen (§ 39c Abs. 1 EStG),
für im Ausland wohnhafte Bedienstete im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 1a Abs. 2 EStG,
für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten,
in den Fällen, in denen der Arbeitgeber für einen vor Ablauf des Kalenderjahres ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte entgegen seiner Verpflichtung nicht ausgestellt hat.
Außerdem hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs auf Verlangen des beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen (§ 39d Abs. 3 EStG). In diesen Fällen sind die Angaben zur Kirchensteuer (Zeilen 6, 7, 13 und 14) nicht auszufüllen.
Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung ist nach Ablauf des Kalenderjahres auch für solche Arbeitnehmer zu erstellen, bei denen mit Genehmigung des Finanzamts nach Beendigung des Dienstverhältnisses von der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte abzusehen war (R 135 Abs. 11 LStR).
Die Besondere Lohnsteuerbescheinigung ist auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszuschreiben; dieser Vordruck ist beim Finanzamt kostenlos erhältlich.
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV C 5
–
S 2378
–
26/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 559
CAAAB-03265