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BFH Urteil v. - III R 164/85 BStBl 1988 II S. 423

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1

Leitsatz

Der Ausbildungsfreibetrag für ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiges Kind (bei einer Ausbildung im Ausland) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1982 auf das nach den Verhältnissen des Wohnsitz-/Aufenthaltsstaates des Kindes Notwendige und Angemessene zu ermäßigen. Für den Umfang der Ermäßigung liefert die sog. Ländergruppeneinteilung (an sich ergangen zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ins Ausland gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG; siehe erstmals , BStBl I 1979, 622) einen auch von den Steuergerichten zu beachtenden Maßstab, soweit sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu einem falschen Ergebnis führt.

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 423
RAAAB-03153

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BFH, Urteil v. 06.11.1987 - III R 164/85

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