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BFH Urteil v. - VII S 25/84 BStBl 1985 II S. 221

Gesetze: FGO § 131

Leitsatz

1. Ist die Beschwerde gegen eine Entscheidung i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO beim BFH anhängig, kann auch dieser die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

2. Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO ist aufgrund summarischer Beurteilung der Erfolgsaussichten sowie der Interessen der Beteiligten zu treffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 221
DAAAB-03016

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 18.12.1984 - VII S 25/84

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