1. Das den § 15 UStG beherrschende Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der (mit Umsatzsteuer belasteten) Leistungsbezüge zu den damit ausgeführten Umsätzen ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsatz nicht selbst ausführt, sondern durch eine andere Person (Mittelsperson) mit Hilfe der Leistungsbezüge ausführen läßt und ihm das wirtschaftliche Ergebnis des auf diese Weise aus seinem Unternehmen "ausgelagerten" Umsatzes zufließt.
2. Schaltet der Hauseigentümer zur Vermietung errichteter Räumlichkeiten eine Mittelsperson ein und überstellt er dieser ohne Begründung eines Mietverhältnisses die Räumlichkeiten zwecks Ausführung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreier Umsätze im eigenen Namen, ist der Hauseigentümer wegen des wirtschaftlichen Zuordnungsprinzips bezüglich der bei ihm aus Hauserrichtung angefallenen Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
3. Das Umsatzsteuergesetz enthält keine planwidrige Regelungslücke, deren Vorliegen Voraussetzung dafür wäre, die in § 3 Abs. 3 UStG enthaltene Regelung für Warenkommissionäre des Handelsrechts allgemein, also auch bei Einschaltung einer Mittelsperson zur Weitergabe von sonstigen Leistungen anzuwenden (Ablehnung der sog. Leistungskommission).
4. Hat der Hauseigentümer die Räumlichkeiten unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel errichtet und unterliegt daher die Wohnungsvergabe den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes, trifft den Hauseigentümer eine von ihm höchstpersönlich zu erfüllende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Überlassung der Wohnungen an die wohnberechtigten Personen. Dies schließt eine Überlassung dieser Wohnungen an eine Mittelsperson unter Abschluß eines Mietvertrages aus. Die Mittelsperson kann vom Hauseigentümer nur mit dem Ziele eingeschaltet werden, die Vermietung der Wohnungen an die wohnberechtigten Mieter für den Hauseigentümer zu besorgen.
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Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 400 BFHE S. 379 Nr. 140, TAAAB-02902
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