Eine eigenhändige Unterschrift i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 4 EStG (§ 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV) liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige auf einem Unterschriftsstreifen unterschreibt, der vom steuerlichen Berater nach Erstellung der Erklärung auf die für die Unterschriftsleistung vorgesehene Stelle des amtlichen Vordrucks für den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder die Einkommensteuererklärung geklebt wird. Lehnt das FA in solchen Fällen die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ab, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 13 BFHE S. 158 Nr. 139, VAAAB-02803
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