1. Werden anläßlich der Verpachtung eines Gewerbebetriebs die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, so ist grundsätzlich eine Aufgabe des Gewerbebetriebs anzunehmen.
2. Die Möglichkeit, die Besteuerung der stillen Reserven im Jahr der Betriebseinstellung zu vermeiden und die Besteuerung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung oder der eindeutigen Entnahme zu verlegen, steht einem Steuerpflichtigen nur zu, wenn er die Absicht hat, die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebsvermögens demnächst in einem anderen, ihm gehörenden Gewerbebetrieb zu verwenden oder sie im Rahmen der Aufgabe des Betriebs alsbald zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 412 BFHE S. 50 Nr. 138, LAAAB-02666
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