Die Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der den Beginn der Buchführungspflicht zu dem genannten Zeitpunkt auslöst. Wird er weder angefochten, noch zurückgenommen, noch widerrufen, so beginnt die Buchführungspflicht auch dann, wenn die Begründung der Mitteilung (Feststellung des Überschreitens einer Buchführungsgrenze nach § 141 Abs. 1 AO 1977) nicht mehr zutreffend ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 254 BFHE S. 215 Nr. 137, DAAAB-02621
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