Der im Urteil vom VI R 21/77 (BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650) aufgestellte Rechtsgrundsatz, daß ein berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich vom FA erlassenen Verwaltungsakts bestehen kann, wenn der Antrag auf Erhöhung eines im Lohnsteuerermäßigungsverfahren eingetragenen Freibetrags deshalb keinen Erfolg mehr haben kann, weil sich die begehrte Eintragung wegen Zeitablaufs im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr auswirken kann, gilt nicht für das Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 232 BFHE S. 232 Nr. 137, EAAAB-02612
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