Führen buchführungspflichtige Landwirte keine Bücher und werden ihre Gewinne mangels genauerer Unterlagen in Anlehnung an die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen geschätzt, so ist das FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht gehindert, aufgrund einer Betriebsprüfung festgestellte erhebliche Mehrgewinne als neue Tatsachen zu betrachten, die zu Berichtigungsveranlagungen berechtigen, auch wenn bekannt war, daß die ursprünglich geschätzten Gewinne nicht den tatsächlichen entsprechen (Anschluß an , BFHE 71, 716, BStBl III 1960, 516).
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Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 273 BFHE S. 45 Nr. 135, PAAAB-02387
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