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BFH Urteil v. - V R 21/77 BStBl 1982 II S. 231

Gesetze: UStG (1973) § 27 Abs. 15

Leitsatz

Bei Einreichung eines den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Bauantrags bei der zuständigen Gemeindeverwaltung vor dem ist eine Antragstellung i.S. von § 27 Abs. 15 UStG 1973 auch dann gegeben, wenn die Gemeindeverwaltung den Bauantrag nicht mit einem Eingangsstempel versieht, sondern ihn deshalb an den Antragsteller zurückreicht, weil bei dem von der Gemeinde aufzustellenden Bebauungsplan Änderungen zu erwarten sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 231
BFHE S. 111 Nr. 135,
OAAAB-02370

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BFH, Urteil v. 17.12.1981 - V R 21/77

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