Wer häufig längere Geschäfts- oder Dienstreisen unternimmt, so daß bei ihm die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird, muß es sich als Verschulden i.S. des § 56 FGO anrechnen lassen, wenn er keine Vorkehrungen dafür trifft, daß er von fristauslösenden Zustellungen rechtzeitig Kenntnis erhält; die erforderliche Kenntnis von solchen Zustellungen kann er sich dadurch verschaffen, daß er beim Postamt beantragt, ihm die während seiner Abwesenheit durch Niederlegung zugestellten Schriftstücke als gewöhnliche Sendungen zuzusenden (Ausführungsbestimmungen zu § 39 der Postordnung).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 165 BFHE S. 388 Nr. 134, QAAAB-02352
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.