Wer häufig längere Geschäfts- oder Dienstreisen unternimmt, so daß bei ihm die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird, muß es sich als Verschulden i.S. des § 56 FGO anrechnen lassen, wenn er keine Vorkehrungen dafür trifft, daß er von fristauslösenden Zustellungen rechtzeitig Kenntnis erhält; die erforderliche Kenntnis von solchen Zustellungen kann er sich dadurch verschaffen, daß er beim Postamt beantragt, ihm die während seiner Abwesenheit durch Niederlegung zugestellten Schriftstücke als gewöhnliche Sendungen zuzusenden (Ausführungsbestimmungen zu § 39 der Postordnung).
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Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 165 BFHE S. 388 Nr. 134, QAAAB-02352