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BFH Urteil v. - VI R 214/77 BStBl 1981 II S. 316

Gesetze: EStG (1969 bis 1974) § 26cEStG (1975) § 26 Abs. 1EStG (1975) § 46 Abs. 2 Nr. 5EStG (1975) § 52 Abs. 1EStRG Art. 1 Nr. 36, 39, 58b, ggGG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Das Recht von Ehegatten, für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung die besondere Veranlagung (nach § 26c EStG 1969 bis 1974) zu wählen, ist durch das Einkommensteuerreformgesetz vom mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1975 an ersatzlos gestrichen worden. Der Wegfall dieser besonderen Veranlagung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 316
BFHE S. 293 Nr. 132,
MAAAB-02135

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BFH, Urteil v. 23.01.1981 - VI R 214/77

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