1. Die Rüge, der vom FG bestellte Sachverständige sei befangen, kann im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden; über die Frage der Befangenheit ist dadurch endgültig entschieden, daß das FG die Ablehnung für nicht begründet erklärt hat und die gegen den Beschluß eingelegte Beschwerde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der (formellen) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt nicht vor, wenn der vom FG bestellte Sachverständige zur Materialbeschaffung für sein Gutachten eine Ortsbesichtigung vorgenommen, dritte Personen befragt und mündlich behördliche Auskünfte eingeholt hat. Will ein Beteiligter die Ermittlungen des Sachverständigen nicht gelten lassen, kann er gerichtliche Beweiserhebung beantragen. Unterläßt er dies, so kann er in der Revisionsinstanz die Materialbeschaffung durch den Sachverständigen nicht mehr mit Erfolg rügen.
3. Die Beteiligten haben in Beziehung auf außergerichtliche Informationsmaßnahmen des Sachverständigen grundsätzlich ein Recht auf ausreichend frühzeitige Benachrichtigung und auf Anwesenheit; die Verletzung dieses Rechts kann als fehlerhafte Erhebung des Sachverständigenbeweises anzusehen sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 515 BFHE S. 366 Nr. 130, TAAAB-01956
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