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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 6 K 199/21

Gesetze: FGO § 82 ; ZPO § 406

FGO: Befangenheit eines Sachverständigen - Verpflichtung zum Abbruch eines Ortstermins

Leitsatz

Ein Sachverständiger ist gehalten, den Ortstermin abzubrechen, wenn einer Partei nicht gestattet wird, an den Ermittlungen teilzunehmen. Daraus ergibt sich kein Befangenheitsgrund.

Fundstelle(n):
SAAAJ-37721

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 21.02.2023 - 6 K 199/21

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