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BFH Urteil v. - IV R 178/76 BStBl 1980 II S. 383

Gesetze: AO § 215EStG § 15 Nr. 2EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz

1. Erlangt ein Miterbe im Rahmen einer noch dem Erbfall und damit dem außerbetrieblichen Geschehen zuzuordnenden Erbauseinandersetzung ein Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen eines im Rahmen der Erbauseinandersetzung von einem anderen Miterben übernommenen gewerblichen Unternehmens (Mitunternehmeranteils) des Erblassers gehörte, und wird das Wirtschaftsgut beim übernehmenden Miterben nicht in ein Betriebsvermögen überführt, so entsteht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Entnahme ein Gewinn.

2. Dieser Gewinn entsteht nicht in der Person des Erblassers, sondern in der Person des Miterben, der das Wirtschaftsgut im Zuge der Erbauseinandersetzung erlangt (Bestätigung des , BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614).

3. War der Erblasser Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens einer Personengesellschaft und das Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen, so ist der Entnahmegewinn des nicht in die Mitunternehmerstellung des Erblassers eingetretenen Miterben, der das Wirtschaftsgut erlangt, nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung für die Mitunternehmerschaft, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung der Miterben zu erfassen, der das Wirtschaftsgut erlangt.

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 383
BFHE S. 42 Nr. 130,
DAAAB-01918

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BFH, Urteil v. 07.02.1980 - IV R 178/76

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