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BFH Urteil v. - GrS 2/79 BStBl 1980 II S. 156

Gesetze: FGO § 10 Abs. 3FGO § 11 Abs. 3, 4

Leitsatz

Der Große Senat hält daran fest, daß ein Senat auch in einer Beschlußsache, in welcher über eine Beschwerde zu entscheiden ist, den Großen Senat nur in der Besetzung mit fünf Richtern anrufen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435; vom GrS 4/77, BFHE 124, 130, BStBl II 1978, 229).

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 156
BFHE S. 246 Nr. 129,
UAAAB-01827

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BFH, Urteil v. 26.11.1979 - GrS 2/79

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