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BFH Urteil v. - IV R 66/77 BStBl 1980 II S. 117

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 1 Satz 1EStG (i.d.F. des StÄndG 1979, BGBl I, 1849, BStBl I 1978, 479) EStG (i.d.F. des StÄndG 1979, BGBl I, 1849, BStBl I 1978EStG (i.d.F. des StÄndG 1979, BGBl I, 1849, BStBl I 1978, 479) 479) § 53a

Leitsatz

1. Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten durch die Beschäftigung einer Hausangestellten, die sowohl im Betrieb als auch im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig ist, so kommt ein Abzug dieser Kosten als Betriebsausgaben nur insoweit in Betracht, als sie auf die Tätigkeit im Betrieb entfallen. Der Abzug setzt voraus, daß sich die Kosten nach objektiven und leicht nachprüfbaren Merkmalen auf die Tätigkeit im Betrieb und im Haushalt aufteilen lassen.

2. Für den auf den Haushalt entfallenden Teil der Tätigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 53a EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1979 der Freibetrag für eine "Haushaltshilfe" zu gewähren.

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 117
BFHE S. 134 Nr. 129,
TAAAB-01810

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BFH, Urteil v. 08.11.1979 - IV R 66/77

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