Auch wenn ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf Familienangehörige übertragen wird, muß für den abziehenden Landwirt bis zum Zeitpunkt der Übergabe ein Endrumpfwirtschaftsjahr und für den aufziehenden Landwirt ab demselben Zeitpunkt ein Anfangsrumpfwirtschaftsjahr gebildet werden. Für jedes der beiden Rumpfwirtschaftsjahre ist der Gewinn - ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnermittlung - getrennt zu ermitteln.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 8 BFHE S. 533 Nr. 128, IAAAB-01763
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