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FG Köln Urteil v. - 10 K 5026/06 EFG 2009 S. 913 Nr. 12

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, EStG § 13 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1 Satz 1

Einkommensteuer:

Betriebsvermögenseigenschaft eingetauschter Wirtschaftsgüter, Erbauseinandersetzung, Entnahmegewinn

Leitsatz

1) Ein Wirtschaftsgut, das im Zuge eines Tauschs als Gegenleistung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögen erworben wird, wird notwendiges Betriebsvermögen.

2) Mit dem Tod eines Land- und Forstwirts werden alle Miterben zu Mitunternehmern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

3) Werden im Rahmen der Erbauseinandersetzung Wirtschaftsgüter des Betriebs auf einen Miterben in dessen Privatvermögen übertragen, so erzielt die Erbengemeinschaft einen Entnahmegewinn.

4) Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb beendet und entsteht dadurch ein Rumpfwirtschaftsjahr, das noch vor dem 31.12. endet, so ist der Gewinn nicht gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG aufzuteilen, sondern in voller Höhe im Jahr der Beendigung zu erfassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 913 Nr. 12
BAAAD-15279

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FG Köln, Urteil v. 22.01.2009 - 10 K 5026/06

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