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BFH Urteil v. - I R 202/75 BStBl 1979 II S. 581

Gesetze: KStG § 15 Abs. 1LAG § 211 Abs. 2

Leitsatz

1. Eine im März 1965 wirksam gewordene, nicht unter das Umwandlungs-Steuergesetz 1957 fallende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft kann aus Vereinfachungsgründen auf den Jahresbeginn nur dann mit steuerrechtlicher Wirkung zurückbezogen werden, wenn nicht anzunehmen ist, daß die Rückbeziehung zu einer unzutreffenden Besteuerung führt.

2. Bei der Schlußbesteuerung einer durch Umwandlung schwindenden Kapitalgesellschaft (§ 15 Abs. 1 KStG) ist für eine zu erwartende Enteignungsentschädigung oder für ein im Falle der Enteignung sich konkretisierendes Recht kein Aktivposten anzusetzen, wenn im Zeitpunkt der Umwandlung eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff noch nicht stattgefunden hat.

3. Der Zeitwert der Vermögensabgabe darf bei der Schlußbesteuerung einer umgewandelten Kapitalgesellschaft den Gewinn nicht mindern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 581
BFHE S. 33 Nr. 128,
TAAAB-01674

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BFH, Urteil v. 24.01.1979 - I R 202/75

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