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BFH Urteil v. - III R 38/77 BStBl 1979 II S. 524

Gesetze: GrStG (1951) § 4 Nr. 5cGrStG (1951) § 5 Nr. 2, 4

Leitsatz

Die Wohnräume der Hausgenossen eines gemeinnützigen Vereins, der religiöse Ziele verfolgt, sind nicht von der Grundsteuer befreit.

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 524
BFHE S. 428 Nr. 127,
GAAAB-01648

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BFH, Urteil v. 23.02.1979 - III R 38/77

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