Nutzungen aus Kindesvermögen, die die Eltern in ihrem Gewerbebetrieb ziehen, sind ihnen jedenfalls dann als gewerbliche Einkünfte zuzurechnen, wenn diese Nutzungen das Ergebnis einer über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden unternehmerischen Betätigung sind. Die anschließende Verwendung der Nutzungen nach Maßgabe familienrechtlicher Vorschriften oder nach anderen, im Kindesinteresse liegenden Grundsätzen stellt sich steuerrechtlich als Einkommensverwendung der Eltern dar.
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Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 40 BFHE S. 148 Nr. 126, AAAAB-01488
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