Hat ein Verfahrensbeteiligter einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ist dieses Ablehnungsgesuch vom Finanzgericht durch Beschluß zurückgewiesen worden, so kann das Gericht ungeachtet einer dagegen eingelegten, aber noch nicht erledigten Beschwerde über den Rechtsstreit in der Hauptsache durch Urteil entscheiden. Dem Beteiligten bleibt es unbenommen, gegen das Urteil eine Verfahrensrüge zu erheben, mit der er die ungerechtfertigte Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs geltend macht.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 602 BFHE S. 340 Nr. 125, NAAAB-01436
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