1. Die Entscheidung, ob Aufwendungen für einen Testamentsvollstrecker Betriebsausgaben oder (private) Erbfallkosten sind, richtet sich nach der Art und dem Zweck der Tätigkeit, die der Testamentsvollstrecker im Einzelfall ausführt.
2. Verwaltet ein Testamentsvollstrecker ein zu einem Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft oder einen zum Nachlaß gehörenden Anteil an einer Personengesellschaft, so kann die hierfür gezahlte Vergütung ebenso als Betriebsausgabe abziehbar sein wie das Honorar für einen vertraglich bestellten Treuhänder oder Geschäftsführer. Liegt die Veräußerung des Geschäfts bzw. des Gesellschaftsanteils im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so können auch die im Zusammenhang mit der Veräußerung entstandenen Testamentsvollstreckerkosten abzugsfähig sein.
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 499 BFHE S. 175 Nr. 125, OAAAB-01401
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