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BFH Urteil v. - IV R 207/75 BStBl 1980 II S. 639

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1EStG § 12 Nr. 2EStG § 33EStG § 33aAO § 131 Abs. 1 Satz 1

Aufwendungen eines Röntgenarztes zur Heilung oder Linderung genetischer Strahlenschäden bei seinen Kindern können nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden

Leitsatz

Treten bei den Kindern eines Röntgenarztes genetische Strahlenschäden auf, so sind die Aufwendungen des Vaters zur Heilung oder Linderung solcher Schäden keine Betriebsausgaben. Die entstandenen Kosten können vielmehr nur im Rahmen der Vorschriften über die außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 639
YAAAA-91543

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BFH, Urteil v. 17.04.1980 - IV R 207/75

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