Wenn eine vZTA sich im Sinne des FGO § 100 Abs. 1 S. 4 erledigt hat, weil sie nach ZG § 23 Abs. 3 durch Änderung der in ihr angewendeten Rechtsvorschriften außer Kraft getreten ist, kann ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, die vZTA sei rechtswidrig gewesen, weder aus der Absicht des Klägers hergeleitet werden, die Erstattung von Zollbeträgen zu beantragen, die er infolge der angeblich rechtsirrigen Tarifauffassung der Verwaltung bei früheren Einfuhren entrichtet hat, noch aus seiner Absicht, für die weitere Einfuhr der in der erledigten vZTA beschriebenen Ware eine neue vZTA zu beantragen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 407 BFHE S. 24 Nr. 125, QAAAB-01367
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