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BFH Urteil v. - I R 75/77 BStBl 1978 II S. 269

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4GewStG § 7

Leitsatz

Bestimmt ein persönlich haftender Gesellschafter einer aus mehreren Familienstämmen bestehenden Kommanditgesellschaft testamentarisch seinen Sohn zu seinem Nachfolger in der Gesellschaft und ordnet er an, daß der Sohn für die Zahlung einer Rente an die Witwe des Erblassers zu sorgen habe, handelt es sich bei der Rente regelmäßig auch dann um außerbetriebliche Versorgungsleistungen, wenn die Gesellschaft selbst die Zahlung an die Witwe übernimmt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 269
BFHE S. 178 Nr. 124,
GAAAB-01301

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BFH, Urteil v. 07.12.1977 - I R 75/77

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