Verfolgt ein Steuerpflichtiger ein und dasselbe materielle Ziel der Steuerminderung (Herabsetzung der Einkommensteuerschuld) gleichzeitig in zwei Klageverfahren (gegen die einheitliche Gewinnfeststellung und gegen die Einkommensteuerveranlagung), weil er der Auffassung ist, daß ein Erfolg im Gewinnfeststellungsverfahren möglicherweise verfahrensrechtlich auf die Einkommensteuerveranlagung nicht voll durchschlägt, so ist auch für das Klageverfahren, das die Einkommensteuerveranlagung betrifft, ein Streitwert anzusetzen, dessen Höhe sich danach richtet, um welchen Betrag die Einkommensteuerschuld nach dem Vorbringen des Klägers im Einkommensteuerveranlagungsverfahren herabgesetzt werden soll.
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 198 BFHE S. 144 Nr. 124, DAAAB-01273
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