1. Es liegt allein im Willens- und Entscheidungsbereich des Steuerpflichtigen, ob er durch ein schriftliches Gesuch gerichtlichen Rechtsschutz durch Urteil (Vorbescheid) begehren will oder nicht.
2. Eine Klage ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn sie mit einem entsprechenden, erkennbaren Willen des (späteren) Klägers bei der zuständigen Stelle angebracht wird.
3. Der Bundesfinanzhof hat Prozeßtatsachen - ausnahmsweise - auch als Revisionsgericht und ohne Revisions- (Verfahrens-)rüge zu beachten, selbständig zu ermitteln und zu würdigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 70 BFHE S. 437 Nr. 123, YAAAB-01227
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