Hat der Steuerpflichtige im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Klage beim Finanzgericht erhoben, so ist - während dieses Verfahren schwebt - ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach der Finanzgerichtsordnung § 69 Abs. 3 unzulässig. Der erkennende Senat verbleibt bei der vom Großen Senat des (BFHE 90, 461, BStBl II, 1968, 199) vertretenen Rechtsauffassung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 647 BFHE S. 222 Nr. 122, AAAAB-01102
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