Gesetze: StBerG (i.d.F. des 3. StBerÄndG vom BGBl I, 1509) StBerG (i.d.F. des 3. StBerÄndG vom BGBl IStBerG (i.d.F. des 3. StBerÄndG vom BGBl I, 1509) 1509) § 57 Abs. 4 Nr. 2StBerG (i.d.F. des 3. StBerÄndG vom BGBl I, 1509) § 59
Leitsatz
1. StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 2 muß dahin verstanden werden, daß eine Tätigkeit des Steuerberaters als Arbeitnehmer auch dann als mit seinem Beruf nicht vereinbar gilt, wenn sie zeitlich und sachlich von diesem getrennt ausgeübt wird.
2. Ein "öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis" i.S. des StBerG § 59 liegt nur vor, wenn im Rahmen des öffentlichen Dienstes ein Amt übertragen worden ist.
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Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 445 BFHE S. 210 Nr. 122, OAAAB-01025
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