Gesetze: GrEStG (1940) § 16GrEStG Berlin (1969) § 27
Leitsatz
Hat sich der Erwerber im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten, falls die mit dem Verkäufer vereinbarte Schuldübernahme von den Gläubigern nicht genehmigt würde, so ist dies weder für sich allein noch im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die zu übernehmenden Schulden einen hohen Betrag ausmachen, eine Besonderheit, die das FA hätte veranlassen müssen, gemäß GrEStG BE 1969 § 27 S. 2 (= GrEStG 1940 § 16 S. 2) eine von GrEStG BE 1969 § 27 S. 1 (= GrEStG 1940 § 16 S. 1) abweichende Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu bestimmen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 436 BFHE S. 545 Nr. 121, AAAAB-01021
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