1. Bei der Prüfung, ob sog. Basisgesellschaften im Ausland den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs erfüllen (vgl. , BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom III R 92/74 , BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401), sind als sonst beachtliche Gründe für die Errichtung der Gesellschaft nur solche anzuerkennen, welche die Wahl des Sitzes und der Rechtsform gerade in diesem Fall rechtfertigen; läßt sich die Wahl von beidem nur mit der Absicht der Steuerersparnis erklären, dann mangelt es an sonst beachtlichen Gründen.
2. Für die Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile I R 135/70 und III R 92/74) reicht es nicht aus, daß die Basisgesellschaft sich darauf beschränkt, mit ihrem Nennkapital oder zusätzlichen Darlehensmitteln eines Gesellschafters angeschaffte Wertpapiere zu halten und zu verwalten.
3. Eine andere Beurteilung als zu 2. kommt in Betracht, wenn eine derart beschränkte Tätigkeit nur vorübergehend ist und gleichzeitig vorbereitende und ernsthaft betriebene Maßnahmen zum Erwerb von Beteiligungen mit einigem Gewicht im Basisland und/oder in Drittländern und im Inland durchgeführt werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 263 BFHE S. 116 Nr. 120, TAAAB-00945
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