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BFH Urteil v. - I R 135/70 BStBl 1975 II S. 553

Gesetze: StAnpG §§ 6, 11KStG § 6 Abs. 1 Satz 1EStG § 4 Abs. 1EStG §§ 16, 34

Voraussetzungen für Steuerumgehung bei Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften; zur Frage, ob eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen als Treuhänderin der Gesellschafter halten kann, ob ein Firmenwert Gegenstand einer Einlage sein kann und ob ein begünstigter Veräußerungsgewinn auch vorliegt, wenn für den Firmenwert keine Gegenleistung erbracht wird

Leitsatz

1. Basisgesellschaften im Ausland erfüllen den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs vor allem dann, wenn für ihre Errichtung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten.

2. Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Gesellschaftsvermögen, soweit es zur Erhaltung des Nennkapitals erforderlich ist, nicht als Treuhänderin der Gesellschafter halten. Nur in Ausnahmefällen kann angenommen werden, daß der Gesellschaftsvertrag zum Schein abgeschlossen und dadurch ein Treuhandvertrag verdeckt wird.

3. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht geeignet, Gegenstand einer verdeckten Einlage zu sein.

4. Veräußert ein Steuerpflichtiger einen Betrieb oder Teilbetrieb vollständig, aber ohne eine Gegenleistung für den Geschäfts- oder Firmenwert zu erhalten, so unterliegt der Veräußerungsgewinn dem ermäßigten Steuersatz.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 553
XAAAA-91056

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BFH, Urteil v. 29.01.1975 - I R 135/70

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