1. Die Revision ist auf Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil in einem tragenden Grund von einer neuen Entscheidung des BFH abweicht, die der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht kennen konnte (im Anschluß an den , BFHE 112, 342, BStBl 2.1974, 583).
2. Im Beschluß, mit dem der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben wird, kann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht entschieden werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 684 BFHE S. 380 Nr. 119, KAAAB-00799
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