BFH Beschluss v. - X B 14/03

Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz (hier: Vereinbarung einer dauernden Last im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen)

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 10

Instanzenzug:

Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in der Beschwerdebegründungsschrift vom in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt, dass die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Geldvermögen gegen eine als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a des EinkommensteuergesetzesEStG—) abziehbare Versorgungsrente übertragen werden kann, rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat. Sie haben sich hierfür insbesondere auf die Begründung im Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188) bezogen, in welchem er die Privilegierung in Abweichung von einer jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung für denkbar und unter der Voraussetzung eines Entfallens des „Typus 2„ für wünschenswert gehalten hat. Der Große Senat hat nunmehr mit Beschluss vom GrS 1/00 (BFHE 202, 464, Deutsches Steuerrecht 2003, 1696) entschieden, dass auch die Übergabe von Geldvermögen in den Anwendungsbereich der Rechtsgrundsätze über die private Versorgungsrente einbezogen werden kann.

Wenn bei Vorliegen einer zulässigen, mit rechtsgrundsätzlicher Bedeutung begründeten Nichtzulassungsbeschwerde später eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeht oder bekannt wird, kann der BFH von sich aus bei der Entscheidung über die Beschwerde den Gesichtspunkt der nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Divergenz berücksichtigen (, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684). Die Voraussetzungen für diese sog. nachträgliche Divergenz sind im Streitfall gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
LAAAB-16300