1. § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO enthält gegenüber dem gemäß § 155 FGO sinngemäß anwendbaren § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Sonderregelung in dem Sinne, daß bei einer Vertretung sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch daneben durch einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten (§ 107 Abs. 3 AO i.V.m. § 62 Abs. 2 FGO) die Kosten beider Bevollmächtigter erstattungsfähig sind.
2. Haben zusammenveranlagte Eheleute als Streitgenossen in gemeinsam erteilten Prozeßvollmachten zunächst einen Rechtsanwalt und später zu dessen Unterstützung einen Steuerberater mit ihrer Vertretung beauftragt, so können als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nur die Kosten eines Prozeßbevollmächtigten als erstattungsfähig anerkannt werden.
3. Aufwendungen für ein im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegtes Privatgutachten, das sich mit einer schwierigen und höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage des Bewertungsgesetzes, also einem typisch steuerrechtlichen Problem, befaßt, sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und können daher nicht erstattet werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 574 BFHE S. 14 Nr. 119, NAAAB-00746
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