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Übergangsregelung des § 56 InvStG – Verluste aus vor 2018 erworbenen Investmentanteilen sind voll abziehbar
Eine Einordnung der , VIII R 22/23 und VIII R 31/23
[i]Ronig, Investmentfonds: Behandlung auf Fondsebene, Grundlagen, NWB BAAAH-62526 Streitig war die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Anwendungsbereich von § 56 InvStG und die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz. Der BFH hatte nun in gleich drei Verfahren Gelegenheit, das Verhältnis der unterschiedlichen Besteuerungsregime des alten semitransparenten und des neuen intransparenten InvStG gegeneinander auszutarieren.
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I. Hintergrund
[i]Übergangsregelung in § 56 InvStG – kein Nebeneinander von altem und neuem RechtMit dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) v. (BGBl 2016 I S. 1730) hat der Gesetzgeber das bisherige System der semitransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds zugunsten eines intransparenten Systems aufgegeben, das auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern beruht. Das neue Investmentsteuergesetz ist am in Kraft getreten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRefG) und löste das bis dahin geltende Investmentsteuerrecht ab. Ein Nebeneinander von altem und neuem Recht hielt der Gesetzgeber, außer bei Spezial-Investmentfonds, für nicht administrierbar. Er hat deshalb in § 56 InvStG eine Übergangsregelung geschaffen, die ein Nebeneinander von altem und neuem Recht konsequent ausschließen soll.
II. Die Grundkonzeption des § 56 InvStG
[i]Fiktiver Verkauf (zum 31.12.2017) und fiktive Anschaffung der AnteileNach § 56 Abs. 1 Satz 1 InvStG ist das neue Investmentsteuerrecht grund...