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NWB Nr. 17 vom

Übergangsregelung des § 56 InvStG – Verluste aus vor 2018 erworbenen Investmentanteilen sind voll abziehbar

Andreas Fiand

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1134In den drei BFH-Urteilen v.  - VIII R 15/22 ( NWB LAAAK-09116), VIII R 22/23 ( NWB VAAAK-09117) und VIII R 31/23 ( NWB NAAAK-09111) war die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Anwendungsbereich von § 56 InvStG – der Übergangsregelung vom alten, semitransparenten Besteuerungsregime zum neuen, intransparenten Besteuerungsregime – bei der Besteuerung der Veräußerung von Investmentfondsanteilen strittig. Ebenso wurde die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz angezweifelt.

Hintergrund: Grundkonzeption des § 56 InvStG

[i]§ 56 InvStG: Fiktiver Verkauf (zum 31.12.2017) und fiktive Anschaffung der AnteileMit § 56 InvStG hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, die ein Nebeneinander von altem und neuem Recht ausschließt. Alt-Anteile gelten fiktiv als zum veräußert und zum erneut angeschafft. Der so ermittelte Veräußerungserlös wird erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile berücksichtigt und nach den am geltenden Regeln besteuert. Der auf den Zeitraum ab dem nach neuem Recht ermittelte Veräußerungserlös ist unter Berücksichtigung allein der neuen Regelungen und damit unter Berücksichtigung der Teilfreistellung des § 20 InvStG zu ermitteln und zu besteuern. Dies stößt laut BFH auch auf...

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