Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - keine eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG zur Gewährung von Eilrechtsschutz während eines Individualbeschwerdeverfahrens vor dem EGMR - Eilrechtsschutz nur bei potentiell zulässigem Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG
Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 15 Qs 22/25 Beschlussvorgehend LG Hildesheim Az: 15 Qs 22/25 Beschluss
Gründe
1Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die mit Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos werden (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Soweit er hilfsweise einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Fall der Nichtstattgabe oder Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde stellt, um solange einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über seine beabsichtigte Beschwerde entschieden habe, ist dieser abzulehnen.
2Ohne ein zumindest potenziell zulässiges Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann der akzessorische einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10). Daher ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine beabsichtigte Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von vornherein unzulässig.
3Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260325.2bvr036726
Fundstelle(n):
QAAAK-13701