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Firmenveranstaltung oder Privatfeier?
BFH widerspricht den Lohnsteuer-Richtlinien
Die Lohnsteuer-Richtlinien zeigen anscheinend die Sparsamkeit im öffentlichen Dienst auf: Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Diensteinführung oder eines Amts- oder Funktionswechsels stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen. Diese Sichtweise verwirft der BFH in seiner neuen Rechtsprechung.
Kein geldwerter Vorteil aufgrund einer Firmenveranstaltung des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung (oder Diensteinführung) von Mitarbeitern.
R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR ist als Abgrenzungsmerkmal von Firmenveranstaltungen zu Privatfeiern ungeeignet.
Die Umstände des Einzelfalls entscheiden darüber, ob eine Firmenveranstaltung oder eine private Feier des Arbeitnehmers vorliegt.
Sachverhalt
Da der Sachverhalt die tragenden Entscheidungsgründe liefert, wird er nachfolgend ausführlich dargestellt: Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Im Streitjahr trat der damalige Vorstandsvorsitzende X der Klägerin in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand aus.
Aus diesem Anlass wurde ein Empfang für ca. 300 geladene Gäste – darunter frühere und aktuelle Vorstandsmitglieder ink...